AGB
1. | GELTUNGSBEREICH |
1.1. | Diese Geschäftsbedingungen werden zum Gegenstand und Inhalt eines jeden von der Firma EDV-Partner Ingenieurgesellschaft für Informationstechnologie mbH, im Nachfolgenden Firma genannt, unterbreiteten Angebotes. Der Firma erteilte Aufträge auf Lieferung und/oder Leistung werden ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen ausgeführt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. |
1.2. | Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugeleitet oder anderweitig vor Abschluss des Vertrages übergeben oder zur Kenntnis gebracht worden sind, der Vertragspartner jedoch Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist und er aufgrund früherer Geschäftsverbindung, sei es durch früheren Vertragsschluss, frühere Angebote von uns oder frühere Geschäftsverhandlungen mit uns Kenntnis von diesen Geschäftsbedingungen erhalten hat. |
1.3. | Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen eines Kunden werden selbst dann nicht Bestandteil oder Inhalt des mit der Firma geschlossenen Vertrages, wenn sie der Kunde regelmäßig auch für Bestellungen oder Auftragserteilungen verwendet. |
1.4. | Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie für den einzelnen Vertrag oder gegenüber einem Kunden grundsätzlich schriftlich bestätigt werden. |
2. | ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS, ÄNDERUNG DER LIEFERARTIKEL |
2.1. | Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich die Verbindlichkeit eines Angebotes bestätigt wird. Ein Vertrag kommt erst mit der Firma zustande, wenn die Firma einem Kunden die Annahme seiner Bestellung schriftlich bestätigt oder ihm die bestellte Ware liefert, aushändigt oder dem für den Versand zuständigen Transportunternehmen übergibt. |
2.2. | Technische und/oder gestalterische Abweichungen des Produkts durch die Firma sind zulässig, wenn sie dem technischen Fortschritt und der allgemeinen Verbesserung des Produktes dienen, den Gebrauch nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Erfolgen durch dem Vorlieferanten bezüglich eines bestellten Artikels Änderungen, bzw. ist dieser nicht lieferbar, ist die Lieferung eines dem bestellten Artikel entsprechenden anderweitigen Fabrikats vorbehalten, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und das Ersatzfabrikat den Anforderungen des bestellten Artikels, ausgenommen den Gebrauch nicht beeinträchtigender unwesentlicher Abweichungen, entspricht. |
3. | LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT, LIEFERVERZUG |
3.1. | Von der Firma genannte Liefer- oder Leistungstermine stellen nur eine Angabe über die voraussichtlich früheste Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeit dar, jedoch keine kalendermäßige Bestimmung des Liefer- oder Leistungszeitpunktes; die von der Firma genannten Termine und Fristen sind daher unverbindlich, es sei denn, dass hierzu ausdrücklich schriftlich etwas mit dem Kunden vereinbart worden ist. |
3.2. | Die Firma ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. |
3.3 | Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. |
3.4. | Wird die Firma an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. |
3.5. | Bei einem Überschreiten des angegebenen Liefertermins kommt die Firma nur in Verzug, wenn sie trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden nicht liefert; die Nachfrist muss mindestens 30 Tage betragen. |
3.6. | Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen, die durch höhere Gewalt, behördliche Anordnung, Mangel an Werkstoffen, Transportengpässe, Lieferengpässe des Lieferanten, Streik oder Aussperrung verursacht werden, wird die Lieferfrist angemessen verlängert, sofern die Verzögerungen nicht durch die Firma verursacht wurde, eine kurzfristige Behebung nicht zu erwarten ist und eine anderweitige Möglichkeit der Lieferung oder des Bezuges für die Firma nicht besteht. |
3.7. | Im Falle Verzuges der Firma ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf der von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, insbesondere bei Liefer- und Leistungshindernissen durch höhere Gewalt, behördliche Anordnung, Mangel an Werkstoffen, Transportengpässe, Lieferengpässe des Lieferanten, Streik oder Aussperrung sind ausgeschlossen, es sei denn, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Firma ist Ursache des Verzuges. |
3.8. | Wird der Firma die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei. |
4. | PREISE |
4.1. | Alle Preise gelten für den Verkauf ab Lager Grosse Bahnstrasse 33, 22525 Hamburg. Versandspesen sind in den Preisen nicht enthalten, sondern vom Kunden zusätzlich zu zahlen. |
4.2. | Die Preise sind bei Abgabe an den Endverbraucher Endpreise einschließlich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, bei Abgabe an gewerbliche Kunden oder öffentlichen Institutionen verstehen sich unsere Preise stets zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. |
5. | VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG, VERSICHERUNG |
5.1. | Die Firma behält sich die Art der Versendung vor. |
5.2. | Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma liegt. |
5.3. | Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der Beschädigung der bestellten Artikel geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Warensendung an das den Transport bzw. die Versendung ausführende Unternehmen übergeben werden. |
5.4. | Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. |
5.5. | Eine Versicherung für den Fall, dass bestellte Artikel auf dem Versandwege verloren gehen oder beschädigt werden, wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. |
6. | ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT |
6.1. | Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen binnen einer Woche ab Zugang ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma. |
6.2. | Im Verzugsfalle ist die Firma berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen, sofern nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass seitens der Firma gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. |
6.3. | Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma berechtigt, vom Kunden die an diesen gelieferten Waren und Gegenstände bereits vor Ablauf einer gemäß § 326 BGB gesetzten Nachfrist herauszuverlangen, ohne dass hierin und / oder in der Rücknahme solcher Waren ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Der Kunde erteilt bereits hiermit im Vorwege seine Einwilligung für einen gegebenenfalls erforderlichen Wiederausbau von der Firma gelieferten Artikel. Die der Firma durch die Warenrücknahme und ggf. deren Wiederausbau entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten der Rücksendung, hat der Kunde als Verzugsschaden zu tragen. |
6.4. | Die Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche der Firma ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. |
7. | EIGENTUMSVORBEHALT |
7.1. | Bis zur vollständigen Bezahlung aller der Firma an den Kunden zustehenden Forderungen behält sich die Firma das Eigentum an sämtlichen von der Firma dem Kunden gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). |
7.2. | Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Firma auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Firma abgetreten. |
7.3. | Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. |
7.4. | Bis zur vollständigen Bezahlung baut der Kunde von der Firma gelieferte Waren nicht in eigene oder fremde Geräte ein. |
7.5. | Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z.B. im Falle einer Pfändung oder Beschlagnahmung, hat der Kunde auf das Eigentum der Firma hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Intervention durch die Firma hat der Kunde zu erstatten. |
7.6. | Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Firma bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. |
8. | HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG |
8.1. | Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. |
8.2. | Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der Firma. |
8.3. | Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. |
8.4. | Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen. |
8.5. | Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt. |
9. | GEWÄHRLEISTUNG FÜR HARD- UND SOFTWARE |
9.1. | Die Firma gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. |
9.2. | Im Falle der Lieferung von Software (Standard-Software) gelten die Geschäftsbedingungen der Firma für Gewährleistung und Haftung nur nachrangig zu den dem Kunden bei Lieferung der Software ausgehändigten Herstellerbedingungen. |
9.3. | Der Kunde verpflichtet sich gelieferte Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. |
9.4. | Die Firma und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. |
9.5. | Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. |
9.6. | Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Firma unverzüglich schriftlich zu melden. |
9.7. | Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. |
9.8. | Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass gelieferte Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. |
9.10. | Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. |
9.11. | Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Firma mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Firma ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. |
9.12. | Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Firma zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. W enn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. |
9.13. | Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. |
9.14. | Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. |
9.15. | Keine Haftung wird dafür übernommen, dass gelieferte Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. |
9.16. | Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Fall einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben. |
9.17. | Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist. |
10. | VERTRAULICHKEIT |
10.1. | Die Firma und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. |
11. | BEWEISKLAUSEL |
11.1. | Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien. |
12. | SCHUTZRECHTE |
12.1. | Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. |
12.2. | Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten. |
13. | EINBEZIEHUNG WEITERER REGELUNGEN, RANG- UND AUSTAUSCHVERHÄLTNIS |
13.1. | Zusätzlich zu diesen Geschäftsbedingungen können weitere allgemeine, leistungsart- oder produktspezifische Bedingungen gelten. Diese Bedingungen stehen zur Einsicht in unseren Geschäftsräumen und auf Anforderung zur Verfügung. |
13.2. | Dienstleistungen werden durch die Firma ausschließlich zu den aktuell geltenden Servicebedingungen erbracht. |
13.3. | Konkretere Regelungen haben dabei Vorrang vor allgemeineren Bestimmungen, Regelungslücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Diese Geschäftsbedingungen haben in der Rangfolge den allgemeingültigsten Rang. |
14. | GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL |
14.1. | Als Gerichtsstand ist Hamburg vereinbart, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. |
14.2. | Die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma und deren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. |
15. | SONSTIGES |
15.1. | Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. |
15.2. | Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden. |
15.3. | Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma abtreten. |
Servicebedingungen
Die Servicebedingungen können Sie hier herunterladen. Zum Öffnen des Dokuments ist ein Passwort erforderlich.
Hamburg, Mai 2018